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Weihnachtsfeiern, Jubiläen, Betriebsausflüge – es gibt viele Arten von Veranstaltungen, die Firmen für ihre Mitarbeiter organisieren. Manchmal hält dann das Finanzamt in Nachhinein die Hand auf. Nicht immer zu Recht, wie ein vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedener Fall zeigt:

Ein Unternehmen hatte eine Firmenfeier organisiert, die außerhalb des Betriebs stattfand. Für die Mitarbeiter wurde aus diesem Anlass auch ein Bus-Shuttle zum Veranstaltungsort angeboten.

Später trat das Finanzamt auf den Plan und stellte eine Steuernachforderung. Begründung: Weihnachtsfeiern seien nur dann steuerfrei, wenn die Kosten den Freibetrag von 110 Euro brutto pro Mitarbeiter nicht überstiegen. Zusammen mit dem Shuttle hätten die Gesamtkosten hier aber höher, nämlich pro Person bei 112, 67 Euro, gelegen, so die Beamten. Folglich müsse Lohnsteuer nachgezahlt werden. Die Richter sahen das allerdings gänzlich anders (Urteil vom 22.02.2018, Az.: 9 K 580/17 L).

Der Transfer wäre nur dann wie Arbeitslohn zu besteuern gewesen, wenn in ihm ein geldwerter Vorteil für die Mitarbeiter gelegen hätte. Dies, so das Gericht, sei hier aber nicht der Fall gewesen. Die Fahrt zu der auswärtigen Feier sei beruflich veranlasst gewesen und habe mit zu den Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Veranstaltung gezählt. Der Transfer habe im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gelegen und keinen eigenen Konsumwert, z.B. einen besonderen Erlebnischarakter, für die Arbeitnehmer gehabt. Diese seien durch den Shuttle daher nicht um einen geldwerten Vorteil bereichert, der wie Arbeitslohn hätte versteuert werden müssen. Den Begehrlichkeiten des Fiskus wurde damit gerichtlich ein Riegel vorgeschoben.